Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 13.01.2007

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Vorsätzliche Verletzung des „Sicherheitsabstands“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers unzumutbar macht. Für die Annahme eines wichtigen Grundes ist dabei regelmäßig eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Arbeitnehmers Voraussetzung, die von der Rechtsprechung beispielsweise bei einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz angenommen wird. Auch das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennt den Begriff der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) und schreibt dem Arbeitgeber vor, die im „Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung entsprechenden Verhaltens zu ergreifen“. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Maßnahmepaket geht dabei bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Unter welchen Voraussetzungen von einer sexuellen Belästigung ausgegangen werden kann, ist in der Praxis häufig schwierig festzustellen und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holsteins vom 27. 09. 2006 (Az.:3 Sa 163/06) ist daher zu begrüßen, vor allem weil sie auch eine klare Aussage für Fälle trifft, bei denen nicht schon ein sexuell bestimmter direkter Körperkontakt am Arbeitsplatz vorliegt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der seit über 30 Jahren beim beklagten Arbeitgeber beschäftigte Kläger rückte einer ihm als Vorgesetzten unterstellten Arbeitnehmerin über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren immer wieder auf die Pelle. So drückte er sich z.B. in der Küche von hinten an sie heran und bedrängte sie bzw. zeigte ähnliches Verhalten, wenn er der als Schreibkraft beschäftigten Arbeitnehmerin Bänder zum Schreiben übergab. Dabei fielen Kommentare wie: „Na, was ist mit uns?“, „Seien sie doch nicht so verklemmt!“ oder „Stell dich nicht so an!“. Zwar bekundete die Arbeitnehmerin ihre Ablehnung nicht durch Worte, entzog sich den Annäherungen aber immer deutlich, indem sie sich aus den Armen des Klägers herausdrehte oder mit dem Stuhl wegrückte. Einer anderen Arbeitnehmerin legte der Kläger pornographische Fotos mit dem Ansinnen vor, ebensolche von ihr anfertigen zu wollen. Die nach Bekanntwerden dieses Sachverhaltes vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung wurde in der zweiten Instanz von den Richtern wegen sexueller Belästigung für begründet erachtet und die Klage des Vorgesetzten abgewiesen.

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes umfasst der Begriff der sexuellen Belästigung nicht allein sexuell bestimmten direkten Körperkontakt. Auch wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einem Mitarbeiter regelmäßig nicht wahrt, sondern diese gezielt und unnötig verletzt, indem er einen Arbeitnehmer angreift, berührt oder sich gar mit seinem Körper an den anderen herandrängelt, begeht eine sexuelle Handlung, sofern diese Handlungen erkennbar nicht erwünscht sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Belästigende seine Handlungsweise - so die fast schon absurde Verteidigungsargumentation des Klägers- wegen der fehlenden Attraktivität seines Gegenübers nicht als Versuch einer „Anmache“ gewertet hat.

Bei der Beurteilung des klägerischen Arguments, ob die Belästigung von der betroffenen Arbeitnehmerin womöglich selbst nicht als so schwerwiegend empfunden wurde, ließen es die Richter auch nicht ins Gewicht fallen, ob die belästigte Arbeitnehmerin sich bei Frotzeleien mit Kollegen sexuellen Inhalts „recht burschikos“ gezeigt habe. Entscheidend war für das Gericht vielmehr, dass die Arbeitnehmerinnen für den Kläger erkennbar, etwa durch Wegrücken des Schreibtischstuhls oder die sofortige Zurückweisung der vorgelegten Bilder, deutlich gemacht hatten, dass das Verhalten des Klägers unerwünscht war.

Dem hier skizzierten Sachverhalt sprach das Gericht derart schwerwiegenden Charakter zu, dass selbst unter Berücksichtigung eines Lebensalters von 53 Jahren und einer 33-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist in Betracht gezogen wurde. Sowohl die Vorgesetztenposition, die der Kläger für sein Verhalten missbraucht hatte, als auch die fehlende Möglichkeit, ihn ohne weiteren Kontakt mit den belästigten Arbeitnehmerinnen beschäftigen zu können, spielten dabei eine entscheidende Rolle.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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