Kündigungsschutz: Alter ist kein Freibrief!

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 27.05.2006

Kündigungsschutz: Alter ist kein Freibrief!

 

Handgreiflichkeiten unter Arbeitskollegen können den Arbeitsplatz kosten. So jedenfalls erging es einem 57-jährigen Kraftfahrzeugmechaniker, der einem Arbeitskollegen während einer Auseinandersetzung Ohrfeigen versetzte. Der in einem Kfz-Betrieb angestellte Arbeitnehmer war mit einem in der Materialausgabe beschäftigten Kollegen in Streit geraten, weil dieser ihn nach seinen Behauptungen nur schleppend mit Material und Ersatzteilen versorgte und dies negative Auswirkungen auf seine Zeiterfassung hatte. Nachdem die Bedienung dem Arbeitnehmer nicht schnell genug ging, setzte es zunächst eine Ohrfeige auf die linke Wange. Als der getroffene Kollege sich beschwerte, wurde er auch auf der rechten Seite geohrfeigt. Der Arbeitgeber nahm diesen Vorfall zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht unter Wahrung der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht. Die erstinstanzlichen Richter des Arbeitsgerichts Marburg sahen den Fall genau wie der Arbeitgeber und bestätigten die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, während in der Berufungsinstanz das Hessische Landesarbeitsgericht lediglich die fristgemäße Kündigung für rechtens erachtete und die fristlose Kündigung als unzulässig ansah.

 

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung ist neben einer schweren Vertragsverletzung, die zweifelsohne in einer Tätlichkeit gegenüber einem Arbeitskollegen zu sehen ist, dass es dem Arbeitgeber im konkreten Einzellfall unter keinen Umständen, also auch bei Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers, zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis über den Tag des Kündigungsausspruches fortzusetzen. Diese Annahme lehnten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Gegensatz zur Vorinstanz mit Urteil vom 23.3.2005 (Az: 8 Sa 1839/04) ab und sahen die fristlose Kündigung als unwirksam an. Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf das seit mehr als 30 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis, während dieser Zeit der Kläger niemals wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt wurde, sowie der geringen Arbeitsmarktschancen des zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 57-jährigen Klägers.

 

Der Job des Arbeitnehmers war damit jedoch nicht gerettet, da die Richter den Vertragsverstoß trotzdem für so schwerwiegend erachteten, dass eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ihrer Ansicht nach nicht mehr in Betracht kam. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung sahen die Richter die Schwere des Vertragsverstoßes nicht mehr durch das fortgeschrittene Alter und die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers aufgewogen an.

 

Dieser Fall zeigt in seiner Entwicklung durch die beiden Instanzen, dass die Aussage, wonach ein bestimmtes Verhalten stets eine fristlose oder eine fristgerechte Kündigung rechtfertigt, regelmäßig nicht getroffen werden kann. Auf den Einzelfall kommt es an und so wären Arbeitsrechtler über eine völlig andere Entwicklung eines solchen Prozesses nicht ganz verwundert gewesen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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