Kündigung – was nun?

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 30.04.2005

Für jeden Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob er die damit verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerspruchslos hinnehmen soll.
Um sich rechtliche Möglichkeiten nicht von vornherein zu verbauen, ist die Beachtung der in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestimmten Klagefrist wichtig. Danach muss in allen Fällen spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Frist überschritten, ist eine rechtliche Überprüfung aussichtslos. Die Frist beginnt regelmäßig zu laufen, wenn der Kündigungsbrief übergeben oder in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Ist der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt ortsabwesend, beispielsweise wegen eines längeren Urlaubs, oder aus einem anderen Grund unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert, kann die Klage auf Antrag aber auch noch nachträglich zugelassen werden.

Die Klageerhebung kann durch einen vom Arbeitnehmer beauftragten Rechtsanwalt oder den Arbeitnehmer selbst über die Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte erfolgen, wobei Letztere jedoch nur bei der Formulierung behilflich sind und keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Gang zum Anwalt sollte dies so schnell wie möglich erfolgen. Denn so manche Kündigung wurde schon wegen gewisser Formfehler „gekippt“, die jedoch schon vor Ablauf der o.g. 3-Wochenfrist unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. So werden Kündigungen nicht selten von Personen unterzeichnet, die hierzu nicht die notwendige Vollmacht besitzen. Eine sogenannte Vollmachtslosigkeitsrüge muss aber zwingend unverzüglich – regelmäßig innerhalb einer Frist von einer Woche – gegenüber dem Arbeitgeber erhoben werden.

Für den Arbeitgeber lohnt es sich regelmäßig, anwaltliche Hilfe bereits vor Ausspruch einer Kündigung in Anspruch zu nehmen. Fragen wie: Ist die Betriebsratsanhörung vollständig? Sind eventuell behördliche Genehmigungen nötig? Oder wie sollte der Arbeitgeber sich taktisch verhalten, wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht? - sollten möglichst vor Ausspruch der Kündigung geklärt sein. Die richtige Weichenstellung kann Fehler vermeiden, die sonst vor dem Arbeitsgericht in Form hoher Abfindungssummen zu Buche schlagen. 

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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