Kein Hausarrest bei Krankheit!

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 19.02.2005

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen, wird ihm sein behandelnder Arzt regelmäßig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage für den Arbeitgeber ausstellen. Diese Bescheinigung bedingt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen muss und trotzdem seine Vergütung aufgrund der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bis zu einer maximalen Zeitdauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber verlangen kann. Immer wieder kommt es vor, dass das Verhalten von Arbeitnehmern während ihrer Erkrankung von den Arbeitsgerichten überprüft werden muss, weil der Arbeitgeber die tatsächlichen Erkrankung anzweifelt. Es stellt sich daher die Frage, was der Kranke während der Erkrankung darf und was er besser lassen sollte, um nicht letztendlich Gefahr zu laufen, seinen Lohnanspruch zu verlieren,  eine Abmahnung oder schlimmstenfalls sogar eine Kündigung zu erhalten. 

Die pauschale Aussage, wonach ein Arbeitnehmer sich während der Arbeitsunfähigkeit stets Zuhause aufzuhalten hat, ist allerdings unzutreffend. Im Arbeitsrecht gilt die Grundregel: „Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen nichts unternehmen, was die Genesung verzögert oder gar gefährdet.“ Die Frage was erlaubt und was verboten ist, hängt folglich vom Einzelfall und insbesondere  von der Art der Erkrankung ab. Solange der Heilungsprozess nicht gefährdet wird, sind Aktivitäten durchaus erlaubt. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise an einer Erkältung erkrankt, braucht er sich nicht einsam in seiner Wohnung zu verschanzen. Da auch Kranke etwas Essen müssen, ist der Gang zum Supermarkt erlaubt. Allerdings sollte man von ausgedehnten Shopping-Touren oder gar dem abendlichen Besuch in Kneipen Abstand nehmen.

Auch sportliche Aktivitäten während der Erkrankung können zulässig sein, da ein Spaziergang an der frischen Luft, etwas Gymnastik oder Schwimmen dem Genesungsprozess zuträglich sein kann. Allerdings gibt es klare Grenzen: Kranke haben auf dem Tennisplatz generell nichts zu suchen! Und: Hat der Arzt dem Arbeitnehmer Bettruhe verordnet, bleibt dem Arbeitnehmer wenig Spielraum. In diesem Fall ist es dringend ratsam, sich an die Anordnung des Arztes zu halten.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

Zurück