Insolvenz des Arbeitgebers

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 23.04.2005

Immer mehr Unternehmen geraten aufgrund der schlechten konjunkturellen Lage in Zahlungsschwierigkeiten, so dass oftmals nur der Ausweg in die Insolvenz verbleibt.  Besonders die Arbeitnehmer trifft eine Unternehmensinsolvenz hart, da sie häufig nicht nur von Arbeitslosigkeit bedroht sind, sondern regelmäßig auch in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht mehr zahlt. In vielen Fällen ist noch offener Lohn nicht mehr vom Arbeitgeber zu erlangen. Hier kann das Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer helfen. Bei rechtzeitig gestelltem Antrag – zwei Monate nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses: der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse – zahlt die Agentur für Arbeit für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten Insolvenzgeld. Welche Entgeltausfälle in den dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum fallen, hängt im Einzelnen vom Verlauf des Arbeitsverhältnisses ab. Das Insolvenzgeld ersetzt – begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 5.150,00 € brutto– alle durch die Insolvenz ausgefallenen Nettobezüge einschließlich der Sozialversicherungsabgaben. Hierunter fallen neben dem Grundgehalt auch Zulagen und Zuschläge, Vergütung von Überstunden, Sachbezüge, Jahressonderleistungen, Reisekosten, vermögenswirksame Leistungen, Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers u.a..

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst hat keinen Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses, insbesondere ist hierdurch kein besonderer Kündigungsgrund gegeben. Will der Insolvenzverwalter, der nunmehr an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers tritt, einem Arbeitnehmer kündigen, so muss er sich wie in jedem Arbeitsverhältnis an die gesetzlichen Regelungen halten, insbesondere auch an die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (hierüber wurde bereits berichtet). Allerdings sieht die Insolvenzordnung eine Erleichterung bei den Kündigungsfristen vor. Der Insolvenzverwalter darf ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern nicht ohnehin eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist. Im Klartext bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter auch langjährig bestehende Arbeitsverhältnisse mit einer abgekürzten Frist ebenso wie zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig beenden kann. 

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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