Arbeitsverhinderung wegen Glatteis

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 12.02.2005

Vergütungspflicht des Arbeitgebers?

In der kalten Jahreszeit kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer wegen der Straßenverhältnisse zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen. Häufig entbrennt dann der Streit, ob diese ausgefallene Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu vergüten ist. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn!“. Allerdings wird diese Regel durch eine Reihe gesetzlicher Vorschriften durchbrochen, nach denen der Arbeitnehmer auch dann eine Bezahlung verlangen kann, wenn er nicht gearbeitet hat. Derartige gesetzliche Ausnahmen bestehen u.a. für den Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder bei der urlaubsbedingten Abwesenheit nach dem Bundesurlaubsgesetzes.

Arbeitnehmer erhalten aber auch dann den Anspruch auf die Vergütung, wenn sie für eine nicht erhebliche Zeit durch einen „in ihrer Person“ liegenden Grund ohne Verschulden verhindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, § 616 BGB. Also beispielsweise wenn ein Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Anders jedoch bei einer witterungsbedingten Verspätung oder gar einem Fehlen für den ganzen Tag. Wer aufgrund eines Staus oder ähnlicher Umstände seine Arbeit nicht pünktlich aufnehmen kann, hat keinen Anspruch auf die Vergütung für die versäumte Arbeitszeit, weil die Verspätung gerade nicht in der Person des Arbeitnehmers begründet ist und es auch ansonsten keine gesetzliche Regelung gibt, die dem Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch für die fehlende Arbeitszeit zubilligt.

Wenn allerdings wegen schlechter Witterungsbedingungen im Betrieb selbst nicht gearbeitet werden kann, weil z.B. Gerätschaften eingeschneit sind oder die Heizung ausgefallen ist, muss der Arbeitgeber trotz dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, die Vergütung zahlen, da es sich hierbei um sein „Betriebsrisiko“ handelt.

Kommt der Arbeitnehmer wegen Schlechtwetter zu spät, kann u. U. sogar eine Abmahnung gerechtfertigt sein, denn das Bundesarbeitsgericht mutet dem Arbeitnehmer durchaus zu, den Wetterbericht zu hören und ggfs. seinen Weg zur Arbeit entsprechend früher anzutreten.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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